Der Wärmeschutznachweis nach EnEV 2016

Kunden grundsätzlich gilt, dass zum Bauantrag auch ein Nachweis des Wärmeschutzes eingerichtet werden muss. Bei einer Sanierung ist diese immer dann erforderlich, wenn Änderung an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Hierbei kommt auch ein Lüftungsnachweis nach DIN 1946 – 6 zum Tragen, wenn an der Gebäudehülle neue Fenster eingesetzt werden. Hierbei gilt nur die Flächen am Außenbauteil, die im Rahmen der Sanierung energetisch verändert werden, müssen auch die Anforderung an die EnEV in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.

Was steht im Wärmeschutznachweis?

Die gesetzliche Grundlage des Wärmeschutznachweis bildet die Energieeinsparverordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Dort ist festgestellt, welche maximalen U Werte ein Bauteil erreichen das, weiterhin werden Angaben zu Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemacht. Für Bestandsgebäude gelten dabei weniger strengere Anforderungen als für einen Neubau. Geregelt ist das Bauen im Bestand im Paragraphen 9 der EnEV sowie in angegliederten Anlagen 3. Neben einem kompletten Wärmeschutznachweis kann bei Teilsanierung auch der vereinfachte Bauteile Nachweis angewendet werden. Der Wärmeschutznachweis ist ein Teil des Bauantrags und wird vom Architekten eingereicht.

Gerne erstellen wir Ihnen einen Wärmeschutznachweis für ihr Vorhaben, sei‘s eine Erweiterung der Bausubstanz oder bei einem Neubau.

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